REACH-Kundeninformation

 

 

 

INFORMATIONSPFLICHT NACH ARTIKEL 33 DER REACH-VERORDNUNG

Die REACH-Verordnung (EG) [1907/2006] ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie muss seit 1. Januar 2007 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Mit der Aufnahme eines Stoffes auf die „EU-Kandidatenliste” ergeben sich Informationspflichten in der Lieferkette: Wird der Grenzwert von 0,1 % eines dort gelisteten Stoffes in einem verbauten Teilerzeugnis überschritten, muss – unabhängig vom Masse-%-Anteil im Gesamterzeugnis – gemäß Art. 33 (1) der REACH-Verordnung informiert werden. Darüber hinaus müssen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den Empfängern der Erzeugnisse die sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen.

Mitutoyo informiert seine Geschäftskunden aktiv, sofern ein Produkt eine Substanz (SVHC) enthält, um die Verpflichtung gemäß REACH-Verordnung, Art. 33 (1) zu erfüllen.  

Selbstverständlich gehört es zur grundsätzlichen Entwicklungsstrategie von Mitutoyo, gefährliche Substanzen oder Substanzen, bei denen die Vermutung besteht, gefährlich zu sein, ganz aus den Produkten fernzuhalten, d. h., sie zu ersetzen oder erst gar nicht zu verwenden.